Auslagerung von ärztlichen Krankenhausleistungen auf Dritte
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Produktbeschreibung
Das Bundessozialgericht (BSG) traf im vergangenen Jahr eine beachtliche Entscheidung im Krankenhausrecht. Danach darf ein Krankenhaus wesentliche der von seinem Versorgungsauftrag umfassten Leistungen nicht regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagern, die nicht in seine Organisation eingegliedert sind. Für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche wie Fachabteilungen, Zentren, Fachprogramme etc. hat das Krankenhaus die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorzuhalten.