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Steuerrecht

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Produktbeschreibung
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass eine Gemeinnützigkeit auch durch arbeitsteiliges Zusammenwirken mit anderen Gemeinnützigen nach § 57 Absatz 3 AO möglich ist und die entsprechenden Leistungen zwischen Gemeinnützigen dann einem Zweckbetrieb zugerechnet werden können. Ein Unternehmen, das bloße Hilfsleistungen an gemeinnützige Körperschaften erbrachte, wie zum Beispiel Wäschereileistungen, Speisenversorgung oder Reinigungsleistungen, konnte aufgrund fehlender Unmittelbarkeit der gemeinnützigen Zweckerfüllung zuvor nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden. Dies war selbst dann nicht möglich, wenn es die Leistungen mittelbar für gemeinnützige Zwecke, zum Beispiel für ein gemeinnütziges Krankenhaus erbracht hat. Insbesondere für Servicegesellschaften von Krankenhäusern eröffnet sich durch den § 57 Absatz 3 AO aber die Möglichkeit, selbst als steuerbegünstigt anerkannt zu werden./
Kraftstoffhändler müssen in Deutschland für die durch den Kraftstoff verursachten Emissionen über die sogenannte Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) jährlich eine bestimmte prozentuale Minderung ihres Treibhausgasausstoßes nachweisen. Die Treibhausgasminderung können sie durch das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse aus erneuerbaren Energien selbst generieren oder entsprechende THG-Quoten von Dritten zukaufen. Auch Halter reiner Elektrofahrzeuge können sich entsprechende THG-Minderungsquoten zurechnen lassen und diese gegen Entgelt an Kraftstoffhändler bzw. an entsprechende Vermarkter weitergeben, die diese dann wiederum an die Kraftstoffhändler weiter vermarkten. Immer mehr Krankenhausträger verfügen über reine Elektrofahrzeuge und haben damit auch die Möglichkeit die darauf anfallenden THG-Quoten gegen Entgelt zu vermarkten.
116. Jahrgang 2024
Heft 1
Seitenbereich 64 - 69, Dateigröße 0,9 MB

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