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Produktbeschreibung
Der Gesetzgeber hat mit dem Patientenrechtegesetz von 2013 eine bis dato nicht bestehende Pflicht des Behandlers eines Patienten kreiert. Im Anschluss an eine fehlerhafte Behandlung hat der Behandler den Fehler zu offenbaren und sich selbst zu bezichtigen. Diese Selbstanzeige- und Bezichtigungspflicht ist noch weitgehend unbekannt und hat auch in der Rechtsprechung lange keine Rolle gespielt, allerdings bis zu einer Entscheidung des LG München II.