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Produktbeschreibung
Ein Anspruch auf Übernahme der Krankenhausbehandlungskosten als Nothelfer gegenüber dem zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht nicht, wenn dieser Kenntnis vom Behandlungsfall erlangt hat. In einem solchen Fall kommen auch andere Anspruchsgrundlagen, wie beispielsweise ein Aufwendungsersatz aus dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoÄ), nicht in Betracht. Das dokumentiert eine Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg vom 6. Mai 2021. Was das Urteil für die Krankenhäuser bedeutet, skizziert der folgende Beitrag.