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Drohung mit Einweisungsstopp ist verboten

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Produktbeschreibung
Die Gründung Medizinischer Versorgungszentren durch Krankenhäuser und die Zulassung zur ambulanten Krankenhausbehandlung nach § 116b Abs. 2 SGB V führt nicht selten zu Konflikten mit niedergelassenen Ärzten, die sich durch die - vom Gesetzgeber gewünschte - Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Versorgung beeinträchtigt sehen. Einzelne Ärzte oder Ärzteverbünde drohen damit, bei entsprechender "Konkurrenztätigkeit" des Krankenhausträgers nicht mehr in die betreffende Klinik einzuweisen. Die Androhung oder Ankündigung, künftig keine
Patienten mehr einzuweisen, um vom Krankenhausträger ein erwünschtes Verhalten zu erzwingen, stellt eine wettbewerbsrechtlich verbotene Boykottaufforderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG dar und verstößt zugleich gegen das kartellrechtliche Boykottverbot gemäß § 21 Abs. 1 GWB, was in der Konsequenz zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen des Krankenhauses führt. Die Autorin erläutert die Rechtslage.
103. Jahrgang 2011
Heft 3
Seitenbereich 257 - 258

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