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§ 95e SGB V - Pflichthaftpflichtversicherung in der vertragsärztlichen Versorgung

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Produktbeschreibung
Das zu großen Teilen am 20.07.2021 in Kraft getretene Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) hat mit dem § 95e SGB V eine Pfl ichthaftpfl ichtversicherung in der vertragsärztlichen Versorgung eingeführt. Danach sind vertragsärztliche Leistungserbringer verpfl ichtet, sich ausreichend gegen die mit ihrer Berufsausübung verbundenen Haftpfl ichtrisiken zu versichern und den Versicherungsschutz gegenüber den Zulassungsausschüssen nachzuweisen. Krankenhausträger, die MVZ-Zulassungen oder Ermächtigungen beantragen, sehen sich zuweilen mit eigenwilligen Auslegungen des § 95e SGB V durch die Zulassungsausschüsse konfrontiert. Der nachfolgende Beitrag beschreibt zunächst einleitend die wesentlichen Regelungsinhalte und nimmt sodann zu den häufi gsten Streitpunkten im Zusammenhang mit der Normanwendung durch die Zulassungsausschüsse Stellung. Im Weiteren werden die durch die Neuregelung erforderlichen Änderungen der Versicherungsverträge dargestellt.
11. Jahrgang 2022
Heft 1
Seitenbereich 19 - 22, Dateigröße 0,8 MB

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