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Produktbeschreibung
Nach § 2 Absatz 2 S. 2 Nr. 2 KHEntgG ist es nicht zulässig, wenn ein Krankenhaus wesentliche, der vom Versorgungsauftrag umfassten Leistungen regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagert, die nicht in seine Organisation eingegliedert sind. Als wesentlich gelten dabei alle Leistungen, die in der ausgewiesenen Fachabteilung regelmäßig notwendig sind, mit Ausnahme unterstützender und ergänzender Leistungen, wie zum Beispiel Laboruntersuchungen oder radiologische Untersuchungen. Mit seinem Urteil vom 26. April 2022 - B 1 KR 15/21 R - hatte der 1. Senat des BSG über die Zulässigkeit der Drittauslagerung strahlentherapeutischer Leistungen durch ein Krankenhaus an eine mit diesem kooperierende Vertragsarztpraxis zu befinden. Das betreffende Krankenhaus selbst war im Krankenhausplan des Landes zwar mit einer Abteilung für Strahlentherapie aufgenommen, verfügte aber über keine Strahlentherapieabteilung mehr.
114. Jahrgang 2022
Heft 12
Seitenbereich 1159 - 1161, Dateigröße 0,7 MB

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