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Steuerrecht

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Produktbeschreibung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem jüngst veröffentlichen Urteil die Steuerbegünstigung von Betriebskindergärten als gemeinnützig abgelehnt, wenn diese sich bei der Platzvergabe vorrangig an den Belegungspräferenzen ihrer Vertragspartner orientieren. Nach der Rechtsprechung des BFH können damit Betriebskindergärten, bei denen vorrangig die Kinder von Arbeitnehmern dieser Unternehmen aufgenommen werden, regelmäßig nicht gemeinnützig sein. Eine Steuerbegünstigung als mildtätige Einrichtung hat der BFH demgegenüber nicht ausgeschlossen und erscheint damit weiter vertretbar./
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 15. März 2022 entschieden, dass die von einem gemeinnützigen Verein erbrachten Verwaltungsleistungen unter bestimmten Umständen - hier im Rahmen der Verwaltung des Zivildienstes nach § 5a Absatz 2 ZDG - entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung - einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO, V R 46/19 begründen können. Insoweit kann darüber nachgedacht werden, ob nicht auch andere Leistungen gemeinnütziger Träger, durch die diese im Zusammenwirken mit anderen Hilfseinrichtungen steuerbegünstigte Leistungen ermöglichen, wie z.B. Verwaltungsleistungen im Zusammenhang mit dem Bundesfreiwilligendienst, anderen Freiwilligendiensten oder auch der Abrechnung von Rettungsdienstleistungen.
114. Jahrgang 2022
Heft 10
Seitenbereich 928 - 933, Dateigröße 0,8 MB

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