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Rechtsprechung

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Produktbeschreibung
Sich für eine Vertretung des Wahlarztes (Chefarzt) einen bestimmten Arzt zu wünschen ist grundsätzlich zulässig und damit wirksam. Der Patient muss jedoch hinreichend aufgeklärt werden und es müssen hinreichende Qualitätsanforderungen an den behandelnden, den Chefarzt vertretenden Arzt gestellt werden. Denn erst die herausgehobene ärztliche Qualifikation oder eine besondere Vertrauensbeziehung zu dem Patienten rechtfertigt die Zahlung eines zusätzlichen Entgelts. Die Frage der Wirksamkeit von Wahlleistungsvereinbarungen und die für diese Vereinbarungen geltenden Anforderungen sind immer wieder Gegenstand der zivilgerichtlichen Rechtsprechung. Mit seiner Entscheidung vom 22.Februar 2022 - Az.: 23 S 63/21 - hatte sich die 2. Zivilkammer des LG Regensburg allerdings mit der Wirksamkeit der bislang eher selten in Erscheinung getretenen Vertretung eines Wahlarztes durch einen vom Patienten gewünschten Vertreter zu befassen und hat in diesem Rahmen zur Zulässigkeit entsprechender Vereinbarungen sowie deren speziellen Anforderungen interessante Feststellungen gemacht.
114. Jahrgang 2022
Heft 9
Seitenbereich 808 - 810, Dateigröße 0,7 MB

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