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Steuerrecht

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Produktbeschreibung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bestätigt in einem Schreiben vom 10. Juni 2022 die ermäßigte Umsatzsteuer auf die ambulante Abgabe von Fertigarzneimitteln durch gemeinnützige Krankenhäuser. Doch welche Auswirkungen hat dieses Schreiben auf die Kliniken? Die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung von Fertigarzneimitteln durch steuerbegünstigte gemeinnützige Krankenhäuser steht leider erst am Anfang einer Klärung. Die Kassen vertreten die Auffassung, die Umsätze seien statt mit dem Regelsteuersatz von 19 % mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu besteuern und verlangen die Differenz von 12 Prozentpunkten. Nach jetzigem Stand können alle Krankenhäuser, die bisher den Regelsteuersatz auf die ambulante Abgabe von Fertigarzneimitteln angewendet haben, eine Änderung auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz für alle noch offenen Veranlagungszeiträume unter Bezugnahme auf das jetzt vorliegende Schreiben des BMF beantragen. Allerdings: Das jüngst bekannt gewordene Schreiben des BMF betrachtet nur einen Teilausschnitt der für die Krankenhäuser relevanten Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Fertigarzneimittelumsätze. Der lang erwartete Erlass zur grundlegenden Klärung steht noch aus.
114. Jahrgang 2022
Heft 8
Seitenbereich 702 - 706, Dateigröße 0,8 MB

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