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Produktbeschreibung
Spätestens seit der Einführung des Zusatzentgeltes nach § 26 Krankenhausfinanzierungsgesetz und damit der Schaffung einer Abrechnungsmöglichkeit für die Testung von Krankenhauspatienten auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stellt sich die Frage, ob die Testung auch als wahlärztliche Leistung nach § 17 Absatz 3 Krankenhausentgeltgesetz erbracht und gesondert abgerechnet werden kann. Diese wurde zwischen Krankenhäusern und Kostenträgern in der Praxis unterschiedlich beurteilt und soll, unter Berücksichtigung der maßgebenden Aspekte, nachfolgend nochmals umfassend beleuchtet werden.