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Zur Genehmigungspflicht von Bremsenfallen

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Produktbeschreibung
Die rechtliche Erlaubnis des Einsatzes von Bremsenfallen steht wegen des hohen Anteils der Beifänge in Frage. Zunächst muss im Sinne des §39 Abs.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geprüft werden, ob ein vernünftiger Grund für das Töten von Insekten besteht. Dieser Grund kann vorliegen, wenn beispielsweise wissenschaftliche Untersuchungen beabsichtigt sind, nicht jedoch, wenn hämatophage (blutsaugende) Insekten lediglich zum Schutz der Weidetiere eliminiert werden sollen, da diese in zu geringem Umfang gefangen werden. Die Entnahme geschützter Arten durch den Betrieb von Bremsenfallen ist nach bisherigen Untersuchungen als gering einzuschätzen. Das hat zur Folge, dass §4 Abs.1 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) und §44 Abs.1 BNatSchG nicht zur Anwendung kommen.
96. Jahrgang 2021
Heft 8
Seitenbereich 401 - 403

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