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Produktbeschreibung
Seit Inkrafttreten des Ehrenamtsstärkungsgesetzes besteht die Möglichkeit, dass die Finanzverwaltung die Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzungen für steuerbegünstigte Körperschaften nach § 60a AO verbindlich feststellt. Das heißt ein solcher Antrag kann nicht nur für alle bestehenden Gesellschaftsverträge/Satzungen gestellt werden, sondern auch bereits wenn ein wirksamer Organbeschluss über einen Gesellschaftsvertrag bzw. eine Satzung vorliegt. Die Autoren erläutern das sinnvolle Vorgehen, um keine Begünstigungen nach Satzungsänderungen zu verlieren.