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Produktbeschreibung
Mit einem Urteil vom 30. Mai 2011 hat das Finanzgericht Münster (Az.: 9 K 73/09) die Klage einer Labor-GmbH auf Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) abgewiesen. Gesellschafter der Klägerin waren drei anerkannte gemeinnützige Krankenhausträger, die die Labor-GmbH im Jahr 2006 für den Betrieb der bisher in den jeweiligen Krankenhausbetrieb integrierten Labore gegründet hatten. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war die Erbringung von Laborleistungen für ihre Gesellschafter als Krankenhausträger, deren Patienten sowie auch für nicht gemeinnützige Institutionen.