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Produktbeschreibung
Nach Verstreichen der in § 7 Absatz 5 Satz 2 PrüfvV geregelten Korrekturfrist ist ein Krankenhaus mit Korrekturen nur für das (laufende) MDK-Prüfverfahren ("formell"), nicht jedoch für ein Gerichtsverfahren ("materiell") präkludiert. Daher darf das Krankenhaus auch eine nachträgliche Rechnungskorrektur geltend machen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit diesem Urteil im April 2019 entschieden, dass die in § 7 Absatz 5 Satz 2 PrüfvV geregelte 5-Monatsfrist für die Durchführung einer Rechnungskorrektur lediglich Auswirkungen auf das MDK-Prüfverfahren hat. Der Autor erläutert die Auswirkungen dieser Rechtsprechung.