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Steuerrecht

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Produktbeschreibung
Gewährt eine gemeinnützige Körperschaft ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Tätigkeitsvergütungen, kann das als Verstoß gegen das Gebot der Mittelverwendung und zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 12. März 2020 entschieden. Auf welcher Basis sich die Angemessenheit der Vergütung von Geschäftsführern gemeinnütziger Einrichtungen ermitteln lässt, ist in der Praxis seit Langem umstritten. Das Urteil ist von weitreichender Bedeutung für die Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften, da es die Grundlagen für die Ermittlung von noch zulässigen Geschäftsführerbezügen aufzeigt. / Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte mit Urteil aus August 2019 über die gemeinnützigkeitsrechtliche und umsatzsteuerliche Behandlung von Abrechnungsleistungen im Bereich Krankentransport und Notfallrettung zu entscheiden, die ein Verband für fremde Leistungserbringer gegenüber Sozialleistungsträgern vornahm. Der Kläger war ein als steuerbegünstigter, anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege. Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt hinsichtlich Abrechnungsleistungen für Dritte die Auffassung, die "Abrechnungsstelle für fremde Leistungserbringer" des Klägers sei nicht als Zweckbetrieb, sondern als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen. Diese Tätigkeiten unterliegen damit der Ertragsbesteuerung; zudem seien die Leistungen auch mit dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Diese Auffassung hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern durch die vorliegende Entscheidung nun in beiden Punkten bestätigt.
112. Jahrgang 2020
Heft 11
Seitenbereich 1011 - 1014, Dateigröße 0,7 MB

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