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Produktbeschreibung
Seit Geltungsbeginn der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) am 25. Mai 2018 wird darüber diskutiert, in welchem Verhältnis das Recht auf Einsichtnahme gemäß § 630g BGB zu dem in Art. 15 DS-GVO geregelten Recht auf Auskunft über die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung steht. Grund für diese Diskussion sind die unterschiedlichen Folgen bzw. Auswirkungen, die beide Rechte nach sich ziehen: Gemäß § 630g BGB hat der Patient einen Anspruch auf vollständige Einsichtnahme in seine Patientenakte, sofern nicht ein therapeutisches Privileg oder Rechte Dritter entgegenstehen. Die Diskussion um das Verhältnis der beiden Rechte zueinander ist keineswegs beendet, allerdings ist zu verzeichnen, dass sich Landesdatenschutzbeauftragte eindeutig positionieren und auch erste instanzgerichtliche Entscheidungen ergehen. In diesem Zusammenhang ist u. a. das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29. Mai 2020 zu verzeichnen, welches sich in der Sache allerdings weder tiefgehend mit der Thematik beschäftigt noch an Argumentation überzeugt, weshalb ihm nur geringe Bedeutung beizumessen ist.
113. Jahrgang 2021
Heft 3
Seitenbereich 228 - 231, Dateigröße 0,7 MB

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