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Produktbeschreibung
Die Wahrnehmung in den juristischen Fachkreisen scheint zu sein, dass die persönliche Ermächtigung immer auch eine entsprechende Facharztweiterbildung voraussetzt. Ein anschauliches Beispiel ist der Beschluss des BSG vom 28.05.2015, Az.: B 6 KA 12/15 B. Der Leitsatz bei JURIS dazu lautet: "Einem Arzt für Kinder- und Jugendmedizin darf eine Ermächtigung zur Erbringung von Leistungen für Erwachsene nicht erteilt werden, auch wenn er über eine Schwerpunktbezeichnung (hier: Kinderkardiologie) oder eine Zusatzqualifikation verfügt." Ist das wirklich so?