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Außerordentliche Kündigung einer Beleghebamme wegen Einstellung der belegärztlichen Abteilung für Geburtshilfe

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Produktbeschreibung
Ein Krankenhausträger kann Beleghebammenverträge außerordentlich kündigen, wenn die geburtshilfliche Abteilung des Krankenhauses geschlossen wird, weil der einzige in diesem Bereich verbliebene Belegarzt seine Tätigkeit beendet. Die im vorliegenden Fall beklagte Krankenhausträgerin hatte allen bei ihr tätigen Beleghebammen außerordentlich gekündigt, nachdem der letztverbliebene gynäkologische Belegarzt seinen Vertrag gekündigt hatte und ein Nachfolger für ihn nicht gefunden werden konnte. Die Autorin erläutert die Begründung des Gerichtes für die Entscheidung.
111. Jahrgang 2019
Heft 12
Seitenbereich 1088 - 1090, Dateigröße 0,7 MB

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