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Der Rechtsstaat blockiert sich selbst

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Produktbeschreibung
Im Rahmen der Gleichheitsprüfung ist anerkannt, dass Gesetze die Lebenswirklichkeit nicht möglichst individuell in kleinsten Gattungen erfassen müssen, sondern aus Praktikabilitätserwägungen - schließlich müssen Gesetze auch vollziehbar sein - Generalisierungen und Typisierungen zulasten der Individualgerechtigkeit zulässig sein können. Denn ist ein Gesetz wegen zu großer Ausdifferenziertheit kaum noch vollziehbar, kann es zu einem "strukturellen Vollzugsdefizit" kommen, welches seinerseits einen Gleichheitsverstoß darstellt. Das ursprüngliche Ziel der Ausdifferenzierung, die Einhaltung des Gleichheitssatzes, kann dadurch letztlich verfehlt werden. Vor einem vergleichbaren Problem steht aktuell die Gerichtsbarkeit, deren Funktionsfähigkeit bekanntlich elementarer Bestandteil der Rechtsschutzgarantie ist. Aufgrund der Ausgestaltung des Rechtsschutzes für sogenannte übergangene Bewerber im Rahmen der Besetzung von Bundesrichterstellen können offene Stellen teilweise nicht besetzt werden und bleiben über Monate vakant. Dies bringt Probleme mit sich, die bis zur partiellen Handlungsunfähigkeit betroffener Gerichte führen könnten. Der Rechtsschutz Einzelner kann so zum Problem für die Rechtsschutzgarantie als solche werden. Es stellt sich die Frage, ob Ursache dieses Problems die handelnden Verwaltungsgerichte sind, die letztlich über Voraussetzungen und Reichweite des Rechtsschutzes übergangener Bewerber entscheiden, oder aber ob dieses Problem unserem Rechtsstaat systemimmanent innewohnt. Zu untersuchen sein wird daher, ob das aktuell von den Verwaltungsgerichten praktizierte Rechtsschutzkonzept dogmatisch überzeugt und die sich ergebenden praktischen Probleme daher hinzunehmen sind, oder ob eine alternative Ausgestaltung des Rechtsschutzes denkbar ist, die ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen effektivem Rechtsschutz übergangener Bewerber und dem Interesse der Allgemeinheit an ordnungsgemäß besetzten, funktionsfähigen Gerichten ermöglicht.
63. Jahrgang 2015
Heft 11
Seitenbereich 368 - 379

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